„Wenn der Immobilienmakler Sie nach dem Personalausweis fragt...“

 

Nach dem Geldwäschegesetz sind Immobilienmakler verpflichtet, die Identität ihrer Kunden festzustellen

Sie sind an dem Kauf oder Verkauf einer Immobilie interessiert und arbeiten mit einem Immobilienmakler zusammen? Nun wundern Sie sich, dass Sie der Immobilienmakler nach Ihrem Personalausweis fragt?

Sollten Sie bei der Immobiliensuche oder dem Immobilienverkauf in diese Situation kommen, dann hat Ihr Immobilienmakler ALLES richtig gemacht.

Nach dem Geldwäschegesetz (GwG) müssen Immobilienmakler die Identität ihrer Kunden feststellen. Diese Verpflichtung haben Immobilienmakler vor dem mündlich oder schriftlich abgeschlossenen Maklervertrag zu erfüllen. Das bedeutet, dass Immobilienmakler ver- pflichtet sind, sich den Personalausweis ihrer Kunden zeigen zu lassen und die Daten aus dem Personalausweis festzuhalten. Außerdem muss der Immobilienmakler prüfen, ob sein Kunde im eigenen wirtschaftlichen Interesse oder für einen Dritten handelt.

Diese Pflicht nach dem Geldwäschegesetz haben Immobilienmakler bei allen Verträgen, die sie mit einem Kunden abschließen. Damit Sie einen Überblick über die Pflichten der Immobilienmakler nach dem Geldwäschegesetz bekommen, hat der Immobilienverband BVFI diese Informationen zusammengestellt.

Gemäß § 11 Abs. 6 GwG   sind Sie als Kunde verpflichtet, dem Immobilienmakler die entsprechenden Auskünfte zu erteilen und Unterlagen oder Ausweis zur Überprüfung vorzulegen.

Das Geldwäschegesetz sieht vor:

  • Der Vertragspartner ist zu identifizieren (Kenne deinen Kunden – Know-Your-Customer-Prinzip)
  • Dies geschieht durch Einsichtnahme in den Personalausweis – bei Firmen durch Einsicht in das Handelsregister
  • Name, Geburtsort und -datum, Staatsangehörigkeit, Anschrift, Personalausweisnummer und ausstellende Behörde sind zu vermerken
  • Bei Firmen werden die Firmenbezeichnung, Rechtsform, Registernummer, Anschrift und Sitz oder Sitz der Hauptniederlassung sowie der Name des gesetzlichen Vertreters vermerkt
  • Die Anfertigung einer Kopie des Ausweises oder des Handelsregisterauszuges ist in jedem Fall ausreichend
  • Es sind Informationen über den Geschäftszweck einzuholen
  • Es ist abzuklären, ob der Kunde für sich oder für einen Dritten handelt, d.h. wer der wirtschaftlich Berechtigte ist
  • Unterlagen (Kopie Personalausweis etc.) sind fünf Jahre vom Immobilienmakler aufzubewahren
  • Die Geschäftsbeziehung selbst sowie die im Verlauf durchgeführten Transaktionen (insbesondere Zahlungsflüsse) sind vom Immobilienmakler kontinuierlich zu überwachen


Helfen Sie dem Immobilienmakler dabei, seine gesetzlichen Pflichten nach dem Geldwäschegesetz zu erfüllen, und legen Sie Ihren Personalausweis bei Abschluss des Maklervertrages oder bei dem Termin im Büro des Immobilienmaklers vor.

Ein wichtiger Hinweis des Immobilienverbandes BVFI:
Wir empfehlen Ihnen, den Maklervertrag mit Ihrem Immobilienmakler immer schriftlich abzuschließen. In diesem Vertrag sollten Sie im Original ergänzen, dass Sie Ihren Personalausweis bei Abschluss des Maklervertrages vorgelegt haben und der Immobilienmakler davon eine Kopie gefertigt und zu seinen Akten genommen hat.