Schützen Sie sich vor Bussgeldern und Ordnungswidrigkeiten

EnergieausweisPotenziellen Käufern oder Mietern muss man im Falle eines Verkaufes bzw. einer Neuvermietung Ihres Gebäudes einen Energieausweis vorweisen.

So sieht es die derzeitig gültige Energieeinsparverordnung (EnEV) vor.


Die Nichtbeachtung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Ein potenzieller Käufer/Mieter könnte Sie als Eigentümer anzeigen, wenn Sie bei einer Objektbesichtigung oder unmittelbar danach keinen Energieausweis vorlegen können.





Grundsätzlich gibt es zwei Ausweisarten:
Den bedarfsbasierten und den verbrauchsbasierten Energieausweis.

Der Bedarfsausweis wird ingeneurtechnisch u.a. auf Grundlage der Baukonstruktion sowie der Anlagentechnik berechnet.

Der Verbrauchsausweis wird auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauches berechnet und kann je nach Heizverhalten des aktuellen Nutzers erheblich abweichen und variieren.

Wir empfehlen Ihnen deshalb, einen Bedarfsausweis erstellen zu lassen. Dieser ist zwar etwas teurer als ein Verbrauchsausweis, hat aber eine wesentlich höhere Aussagekraft für Sie und den potenziellen Käufer bzw. Mieter. Mit dem Bedarfsausweis sind Sie auf energetische Fragen der Interessenten vorbereitet und können diesbezügliche Ansprüche in jedem Fall erfüllen.

Auskunft über den Preis für die Erstellung eines Bedarfs - oder Verbrauchsausweises erhalten Sie bei uns:

F. Lidl Immobilien Bad Füssing

Die EnEV 2014 ist seit 01. Mai 2014 gültig und in Kraft !

Die Bundesregierung möchte bis 2050 einen nahezu klimaneutralen Gebäudebestand erreichen. Neubauten müssen mit weniger Energie auskommen, alte Heizungen müssen ausgetauscht werden. Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:

Was sich für Anbieter von Immobilien geändert hat

Bei einem Verkauf oder einer Vermietung von Immobilien müssen in kommerziellen Immobilienanzeigen seit Mai 2014 die Art des Energieausweises, der entsprechende Kennwert, die Angaben zur Befeuerungsart, die Energieeffizienzklasse (bei neu ausgestellten Ausweisen) und das Baujahr angeben werden. Dabei sind die Energiekennwerte auf die Wohnfläche und nicht wie bisher auf die Gebäudenutzfläche zu beziehen.

Zudem hat der Bundesrat eingefordert, dass mit der EnEV 2014 auch die Energieeffizienzklasse des Gebäudes im Energieausweis angegeben werden muss. Damit soll seine Bedeutung als Informationsinstrument für Verbraucher gestärkt werden.

Verkäufer und Vermieter sind verpflichtet, den Energieausweis an den Käufer bzw. neuen Mieter zu übergeben. Der Energieausweis muss bereits bei der Besichtigung vorgelegt werden.

Was sich für Eigentümer geändert hat

Auch für Eigentümer von Bestandsgebäuden ändert sich durch die EnEV-Novelle etwas. Sogenannte Konstanttemperatur-Heizkessel* dürfen nach 30 Jahren nicht mehr betrieben werden. Das heißt, Heizungen, die vor 1985 einbebaut wurden, müssen bis 2015 ausgetauscht werden. Bislang galt diese Pflicht nur für Heizungen, die vor 1978 eingebaut wurden.

Es gibt jedoch Ausnahmen: Besitzer, die das Haus oder die Wohnung bereits zum 1. Februar 2002 selbst bewohnt haben, müssen ihre Heizkessel nicht nachrüsten. Grundsätzlich ausgenommen sind außerdem Brennwertkessel und Niedertemperatur-Heizkessel, die einen höheren Wirkungsgrad haben.

*Standard-Heizkessel mit Öl oder Gas betrieben, die ihre Temperatur nicht, wie modernere, der gefragten Heizleistung entsprechend anpassen.

Sie benötigen einen Energieausweis oder haben noch Fragen? Kontaktieren Sie uns gerne.